Fragen & Antworten
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.
Allgemeines zum Verfahren
Diese Aufgaben hat die KESB:
- Die KESB prüft Meldungen, dass ein Kind oder eine erwachsene Person vielleicht gefährdet ist und Unterstützung braucht.
- Überwachung der Beiständinnen und Beistände
- Behandlung von Beschwerden gegen Beiständinnen und Beistände
- Einsetzung von Beistandspersonen aufgrund von Gerichtsentscheiden
- Aufhebung von Beistandschaften
- Genehmigung von einvernehmlichen Unterhaltsvereinbarungen
- Inkraftsetzung von Vorsorgeaufträgen
- Überprüfung von ärztlich angeordneten, unfreiwilligen Einweisungen in Kliniken
Für Kinder und Jugendliche
Bei der KESB kann man melden, wenn es einem Kind körperlich oder seelisch nicht gut geht und es deshalb in Gefahr ist, oder wenn man glaubt, dass ein Kind in Gefahr ist.
Es kann sein,
- dass sich die betroffenen Eltern selber melden.
- dass sich das betroffene Kind selber meldet.
- dass sich die Schule oder die Polizei meldet.
- dass sich andere Personen melden. Zum Beispiel Freunde.
Für Erwachsene:
Bei der KESB kann man melden, wenn eine Person vielleicht Hilfe
braucht, weil sie nicht mehr selbständig zurechtkommt.
Es kann sein,
• dass die Person sich selber meldet,
• dass jemand anderes das meldet (Familie, Ämter, Polizei)
Wenn die KESB von einer Person erfährt, die Unterstützung braucht, muss sie dem nachgehen.
- Die KESB eröffnet ein Verfahren.
- Die KESB prüft, ob die Person sofort Schutz braucht.
- Die KESB lässt eine Abklärung durchführen oder macht selber eine Abklärung.
- Die KESB lädt die erwachsene Person oder die Eltern und das Kind zum Gespräch ein, damit sie sagen können, was sie über die Situation und die Abklärung denken.
- Die KESB entscheidet, ob eine Massnahme zum Schutz der Person getroffen wird.
- Die KESB hält sich an die Schweigepflicht.
Wenn die vom Entscheid betroffene Person, die Eltern, das Kind oder eine nahestehende Person mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sind, dann können sie eine Beschwerde einreichen.
Nahestehende Person heisst, dass die Person eine wichtige Person für die vom Entscheid Betroffenen ist.
Für die Beschwerde schreibt man dem Bezirksrat (oder dem Bezirksgericht bei einer Fürsorgerischen Unterbringung) einen Brief. Die Adresse steht am Schluss des KESB-Entscheides. Man kann den Brief auch von jemand anderem schreiben lassen. Zum Beispiel von einer Vertrauens-Person oder einem Anwalt, einer Anwältin. Man muss diesen Brief selbst unterschreiben oder der Person, die ihn schreibt, eine Vollmacht geben.
In der Beschwerde schreibt man, warum man nicht einverstanden ist und was man anders möchte.
Der Brief muss in einer bestimmten Zeit abgeschickt werden. Im Entscheid steht, wie lange man Zeit hat, um den Brief abzuschicken. Man sagt dem: Frist. Die Frist ist entweder 10 Tage oder 30 Tage, nachdem man den Entscheid bekommen hat.
Nach einer Beschwerde muss der Entscheid vom Gericht nochmals überprüft werden. Das Gericht entscheidet entweder:
- Der Entscheid der KESB ist richtig und bleibt bestehen.
- Oder das Gericht ändert den Entscheid.
- Oder das Gericht hebt den Entscheid auf.
Die KESB Bezirk Pfäffikon ZH ist Teil des Zweckverbandes Soziales Bezirk Pfäffikon ZH. Dem Zweckverband gehören die 10 Gemeinden des Bezirks Pfäffikon an: Illnau-Effretikon, Pfäffikon, Lindau, Bauma, Fehraltorf, Russikon, Wila, Weisslingen, Hittnau und Wildberg. Der Zweckverband ist die Trägerschaft der KESB, der Berufsbeistandschaft, der Fachstelle Sucht und Fachstelle Junge Erwachsene.
Bei der KESB Bezirk Pfäffikon ZH arbeiten teilen sich etwa 25 Personen aus verschiedenen Berufen (Recht, Sozialarbeit, Gesundheit, Sozialversicherung, Administtration) insgesamt etwa 1500 Stellenprozente.
Die 4 vom Zweckverband gewählten Behördenmitglieder prüfen zusammen mit ihren Fach- und Sachbearbeitenden eingehende Gefährdungsmeldungen. Jeweils 3 Behördenmitglieder entscheiden dann gemeinsam, ob Kindes- oder Erwachsenenmassnahmen notwendig sind.
Das Revisorat überprüft mindestens alle 2 Jahre die Arbeit der Beistandspersonen, sowohl in finanzieller wie in inhaltlicher Hinsicht.
Die Fachstelle private Mandatspersonen (priMa) ist zuständig für die Suche nach Privatpersonen, die bereit sind, für erwachsene Personen nebenamtlich Beistandschaften zu führen. Sie begleitet, berät und unterstützt diese „priMas“.
Sie können bei der KESB Bezirk Pfäffikon unter 052 355 27 77 anrufen, wenn Sie unsicher sind, ob Sie der KESB eine Meldung einreichen sollen oder nicht. Wenn Sie vermeiden wollen, dass die KESB von sich aus ein Verfahren eröffnet, schildern Sie uns den Fall anonymisiert. Das heisst, dass Sie uns keine Namen der betroffenen Personen nennen.
Wenn Sie über ein hängiges oder abgeschlossenes Verfahren Informationen wünschen, können wir diese Informationen in der Regel nur direkt betroffenen Personen geben. Die KESB untersteht einer besonderen Schweigepflicht.
Wenn Sie wissen wollen, ob für eine bestimmte Person eine Beistandschaft besteht, müssen Sie dafür ein bestimmtes Interesse geltend machen.
Vorsorge
In einem Vorsorgeauftrag beauftragt eine handlungsfähige Person für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit eine natürliche oder juristische Person mit der Übernahme der Personensorge, der Vermögenssorge oder der Vertretung im Rechtsverkehr.
- Er muss handschriftlich abgefasst oder notariell beglaubigt werden
- Er kann bei der KESB hinterlegt werden (Kanton Zürich)
- Dem Zivilstandsamt kann mitgeteilt werden, wo er hinterlegt ist (z.B. Anwalt, Safe, KESB)
- Ein Widerruf ist jederzeit möglich, solange man selbst noch urteilsfähig ist
- Er tritt erst in Kraft, wenn die KESB ihn für gültig erklärt.
Erfährt die KESB, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist und sie Unterstützung und Vertretung in ihren persönlichen Angelegenheiten braucht, klärt sie auch, ob ein Vorsorgeauftrag verfasst wurde. Sie nimmt dann mit der im Vorsorgeauftrag eingesetzten Person Kontakt auf. Sie prüft, ob diese Person bereit und geeignet ist, den Vorsorgeauftrag zu erfüllen. Zu diesem Zweck holt sie sie insbesondere einen Strafregisterauszug und einen Betreibungsregisterauszug ein. Auch wird die KESB Bezirk Pfäffikon ZH die betroffene Person zuhause oder im Heim besuchen.
Wenn eine Person nicht mehr handlungsfähig ist, wird die KESB nur tätig, wenn Vertretungshandlungen notwendig werden und diese niemand hinreichend übernehmen kann oder will. Häufig genügen das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehepartners oder früher ausgestellte Vollmachten. Wo diese nicht ausreicht, kann die KESB eine Beistandschaft errichten. Als Beiständin oder Beistand kann die KESB Familienangehörige, Bekannte aber auch Fachpersonen einsetzen. Die KESB berücksichtigt soweit irgendwie möglich die Wünsche der betroffenen Person und deren Umfeld.
Für diesen Fall kann bei der KESB Bezirk Pfäffikon ZH ein „Sorgerechts-Testament“ hinterlegt werden. In diesem Schreiben können Eltern beispielsweise festhalten, bei welcher Person ihre minderjährigen Kinder leben soll, falls man urteilsunfähig wird oder stirbt.
Tritt dieser Fall ein, wird die KESB mit der aufgeführten Person Kontakt aufnehmen und klären, ob der Aufenthalt dort für die Kinder geeignet und tragfähig ist.
Erwachsenenschutz
Die häufigste Art von Unterstützung und Schutz, die die KESB
beschliesst, sind Beistandschaften.
Es gibt 4 Arten von Beistandschaft. Sie heissen:
Begleit-Beistandschaft, Vertretungs-Beistandschaft, Mitwirkungs-Beistandschaft, umfassende Beistandschaft.
Die 4 Arten von Beistandschaft unterscheiden sich dadurch:
• Wie stark schränkt die Beistandschaft die Selbständigkeit
der betroffenen Person ein?
• Wie viel Möglichkeit besteht zum Mitbestimmen?
•In welchen Bereichen hilft der Beistand oder die Beiständin?
Die KESB errichtet meist eine Vertretungs-Beistandschaft. Die Vertretungs-Beistandschaft gibt es für eine Person, die nicht mehr
alle Angelegenheiten selbst regeln und erledigen kann. Zum Beispiel,
weil die Person krank oder vergesslich ist.
Die betroffene Person lässt sich bei Angelegenheiten vertreten, die sie
nicht alleine regeln kann. Der Beistand oder die Beiständin handelt und
entscheidet dann an Stelle der betroffenen Person. Die betroffene Person kann aber auch weiterhin handeln, sofern die KESB nicht die Handlungsfähigkeit entzogen hat. Dies geschieht aber eher selten.
Man bekommt einen Beistand oder eine Beiständin,
- wenn man wichtige Angelegenheiten nicht alleine erledigen oder entscheiden kann und
- wenn man Unterstützung und Schutz benötigt und
- wenn man das im privaten Umfeld nicht bekommt.
Die passende Unterstützung oder der passende Schutz kann notfalls
auch gegen den Willen der Person beschlossen werden.
Beistände und Beiständinnen erhalten für ihre Arbeit eine
Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung ist in einer Verordnung des Kantons Zürich festgelegt. Die Entschädigung beträgt im Mittel etwa 4‘000 bis 6‘000 Franken alle 2 Jahre.
Wenn genug Geld da ist, wird diese Entschädigung
aus dem Geld der Person bezahlt, die Hilfe bekommt. Wenn die betroffene Person nicht genug Geld für den eigenen
Lebensunterhalt hat, muss sie die Entschädigung des Beistands oder
der Beiständin nicht selbst zahlen. Das macht in solchen Fällen die
Wohngemeinde.
Eine Beistandschaft wird erst dann errichtet, wenn es dazu keine Alternativen gibt. Alternativen sind:
- gesetzliche Vertretung durch Ehepartner
- Vorsorgeauftrag
- freiwillige Unterstützung über Vollmacht durch Private und Organisationen wie den Treuhanddienst der Pro Senectute oder die Pro Infirmis.
- freiwillige Unterstützung im Rahmen der persönlichen Hilfe der Gemeinden
Die KESB entscheidet auch, wer die Beistand oder Beiständin wird.
Vielleicht haben die Betroffenen selbst jemanden vorgeschlagen.
Die KESB wählt die vorgeschlagene Person, wenn
• diese Person geeignet ist für die Aufgabe und wenn
• diese Person damit einverstanden ist, dass sie Beistand oder
Beiständin wird.
Kommt niemand aus dem Umfeld der betroffenen Person in Frage, setzt die KESB Bezirk Pfäffikon ZH eine hauptberufliche Beistandsperson des Sozialdienstes des Bezirks ein oder Freiwillige.
Kindesschutz
Die KESB muss ein Kind schützen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Wenn die KESB etwas organisiert, um das Kind zu schützen, sagt man dem eine Kindesschutz-Massnahme. Es gibt verschiedene Arten von Kindesschutz-Massnahmen. Das sind:
- Ermahnung, Weisung oder Aufsicht
- Beistandschaft
- Platzierung des Kindes
- Vormundschaft für das Kind
- Entziehung der elterlichen Sorge
Ermahnung und Weisung
Die KESB kann den Eltern oder dem Kind empfehlen, was zu tun ist, damit das Kindeswohl geschützt ist. Man sagt dieser Kindesschutz-Massnahme Ermahnung. Wenn auch andere Personen das Kind erziehen, so kann die KESB auch diese Personen ermahnen.
Die KESB kann den Eltern oder dem Kind befehlen, etwas zu tun, um das Kindeswohl zu schützen. Man sagt dieser Kindesschutz-Massnahme Weisung. Das heisst, die Eltern oder das Kind müssen machen, was die KESB anordnet. Wenn auch andere Personen das Kind erziehen, so kann die KESB auch diesen Personen befehlen, etwas zu tun. Die KESB kann eine Weisung auch mit einer Strafandrohung verbinden.
Alle Kinder und Jugendlichen haben das Recht, sicher aufzuwachsen und sich gut entwickeln zu können. Kinder und Jugendliche können aber noch nicht alleine für sich sorgen. Die Eltern haben die Aufgabe und die Pflicht, für ihr Kind zu sorgen. Die Eltern müssen ihr Kind erziehen und ihm helfen, sich gut zu entwickeln.
Es kann sein, dass die Eltern ihre Aufgabe und ihre Pflicht nicht erfüllen und nicht genug gut für das Kind sorgen können oder nicht genug gut für das Kind sorgen wollen. Dann muss jemand anderes das Kind schützen und für das Kind sorgen. Wenn das niemand aus der Familie oder aus dem Umfeld des Kindes übernehmen kann, ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für den Kindesschutz zuständig.
Erhält die KESB dann eine Meldung, klärt sie ab, ob die Eltern Unterstützung brauchen. Die KESB kann dann einer Person den Auftrag geben, die Eltern bei der Erziehung ihres Kindes zu unterstützen. Diese Person heisst Beistand oder Beiständin. Man kann auch Beistandsperson sagen. Man sagt dem: Die KESB ordnet eine Beistandschaft an.
Was sagt das Gesetz im Kanton Zürich zu den Kosten im Kindesschutz?
Das Gesetz im Kanton Zürich sagt:
- Die Verfahren bei der KESB kosten etwas.
- Die Kosten haben damit zu tun, wie schwierig das Verfahren ist.
- Es kann Kosten für Arztberichte und ähnliche Dinge geben.
- Die Eltern müssen diese Kosten übernehmen, wenn sie genug Einkommen oder Vermögen haben.
- Die KESB kann ausnahmsweise auf diese Kosten verzichten.
Es ist möglich, dass die Eltern nicht genug Geld haben, um die Kosten der KESB zu bezahlen. Sie können dann beantragen, dass sie keine Kosten übernehmen müssen.
Vielleicht ist ein Verfahren besonders schwierig. Die Eltern und/oder das Kind brauchen Unterstützung. Zum Beispiel weil sie das Gesetz nicht gut kennen und nicht viel Geld haben. Dann kann ein Anwalt oder eine Anwältin für sie bestimmt werden, der oder die nichts kostet.
Kosten für die Beistandschaft
Eine Beistandschaft, die von einem Kinder- und Jugendhilfezentrum geführt wird, kostet nichts.
Im Gesetz gibt es eine Ausnahme: Wenn ein Kind ein grosses Vermögen hat. Dann können davon der Lohn und die Auslagen des Beistands oder der Beiständin bezahlt werden. Auslagen sind zum Beispiel Fahrkosten, um das Kind und die Familie zu besuchen.
Kosten für andere Kindesschutz-Massnahmen
Die Kosten für eine Familienbegleitung oder für die Unterbringung des Kindes bei einer Pflegefamilie oder in einem Heim zahlt der Kanton. Die Eltern haben jedoch bei einer Unterbringung 25 Franken pro Tag als sogenannten Elternbeitrag zu bezahlen.
Für andere Massnahmen wie beispielsweise eine Kita gilt: Die Eltern haben eine Unterhalts-Pflicht für das Kind. Wenn die Eltern die Kindesschutz-Massnahme nicht bezahlen können, muss der Sozialdienst am Wohnort der Eltern im Voraus zusagen, dass er die Kosten übernimmt. Ist es noch nicht klar, ob die Eltern bezahlen können, sagt der Sozialdienst vorläufig zu. Das heisst: Der Sozialdienst übernimmt die Kosten erst, wenn klar ist, dass sonst niemand zahlt.
Die KESB bestimmt die Aufgaben der Beistandsperson. Diese Aufgaben sind im Entscheid der KESB beschrieben.
- Die Beistandsperson hat oft die Aufgabe, die Eltern allgemein bei der Erziehung des Kindes zu unterstützen. Die Beistandsperson berät die Eltern. Sie berät auch das Kind, wenn das nötig ist. Dies ist eine Erziehungs-Beistandschaft.
- Es kann sein, dass die Eltern für besondere Fragen eine Vertretung brauchen. Die KESB gibt dann der Beistandsperson bestimmte Befugnisse: Beispielsweise mit der Schule Kontakt aufzunehmen oder eine Familienbegleitung zu organisieren.
- Wenn das Kind ausserfamiliär untergebracht werden muss, organisiert die Beistandsperson diese Unterbringung.
- Häufig bekommt die Beistandsperson auch die Aufgabe, die Kontakte des Kindes zu einem Elternteil zu unterstützen und dafür zwischen den Eltern zu vermitteln. Dies ist eine Kontaktrechts-Beistandschaft.